RS Vwgh 2009/2/18 2005/04/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Ausführungen zur Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes einerseits und dem bloßen Zurverfügungstellen von Wohnraum andererseits (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0041, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/04/0216). (Hier ist unstrittig, dass der betreffende Verein einzelne Schlafstellen (Matratzen, Liegen) gegen monatliche Beträge von EUR 150,-- zuzüglich Umsatzsteuer vermietet hat. Unstrittig ist weiters, dass der Verein gegenüber den Mietern dieser Schlafstellen Dienstleistungen - wenngleich in beschränkter Form - insoweit erbracht hat, als er die Reinigung der Toiletten durchführte und in einem Aufenthaltsraum eine Unterhaltungsmöglichkeit in Form eines Fernsehgerätes zur Verfügung gestellt hat. Schon in Anbetracht dieser Umstände ist es angesichts der zitierten Judikatur nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Tätigkeit des Vereins als Beherbergung von Gästen im Sinne des § 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, ob zusätzlich auch das äußere Erscheinungsbild des vom Verein angemieteten Gebäudes für das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriebes spricht.)Ausführungen zur Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes einerseits und dem bloßen Zurverfügungstellen von Wohnraum andererseits vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0041, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/04/0216). (Hier ist unstrittig, dass der betreffende Verein einzelne Schlafstellen (Matratzen, Liegen) gegen monatliche Beträge von EUR 150,-- zuzüglich Umsatzsteuer vermietet hat. Unstrittig ist weiters, dass der Verein gegenüber den Mietern dieser Schlafstellen Dienstleistungen - wenngleich in beschränkter Form - insoweit erbracht hat, als er die Reinigung der Toiletten durchführte und in einem Aufenthaltsraum eine Unterhaltungsmöglichkeit in Form eines Fernsehgerätes zur Verfügung gestellt hat. Schon in Anbetracht dieser Umstände ist es angesichts der zitierten Judikatur nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Tätigkeit des Vereins als Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, ob zusätzlich auch das äußere Erscheinungsbild des vom Verein angemieteten Gebäudes für das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriebes spricht.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040249.X01

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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