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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen zur Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes einerseits und dem bloßen Zurverfügungstellen von Wohnraum andererseits (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0041, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/04/0216). (Hier ist unstrittig, dass der betreffende Verein einzelne Schlafstellen (Matratzen, Liegen) gegen monatliche Beträge von EUR 150,-- zuzüglich Umsatzsteuer vermietet hat. Unstrittig ist weiters, dass der Verein gegenüber den Mietern dieser Schlafstellen Dienstleistungen - wenngleich in beschränkter Form - insoweit erbracht hat, als er die Reinigung der Toiletten durchführte und in einem Aufenthaltsraum eine Unterhaltungsmöglichkeit in Form eines Fernsehgerätes zur Verfügung gestellt hat. Schon in Anbetracht dieser Umstände ist es angesichts der zitierten Judikatur nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Tätigkeit des Vereins als Beherbergung von Gästen im Sinne des § 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, ob zusätzlich auch das äußere Erscheinungsbild des vom Verein angemieteten Gebäudes für das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriebes spricht.)Ausführungen zur Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes einerseits und dem bloßen Zurverfügungstellen von Wohnraum andererseits vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0041, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/04/0216). (Hier ist unstrittig, dass der betreffende Verein einzelne Schlafstellen (Matratzen, Liegen) gegen monatliche Beträge von EUR 150,-- zuzüglich Umsatzsteuer vermietet hat. Unstrittig ist weiters, dass der Verein gegenüber den Mietern dieser Schlafstellen Dienstleistungen - wenngleich in beschränkter Form - insoweit erbracht hat, als er die Reinigung der Toiletten durchführte und in einem Aufenthaltsraum eine Unterhaltungsmöglichkeit in Form eines Fernsehgerätes zur Verfügung gestellt hat. Schon in Anbetracht dieser Umstände ist es angesichts der zitierten Judikatur nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Tätigkeit des Vereins als Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, ob zusätzlich auch das äußere Erscheinungsbild des vom Verein angemieteten Gebäudes für das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriebes spricht.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040249.X01Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013