RS Vwgh 2009/2/19 2008/18/0773

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Innerer Dissens oder Willensmängel bei der Eheschließung ändern nichts am Zustandekommen der Ehe gemäß § 15 EheG. Sie können allenfalls den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG oder Eheaufhebungsgründe nach den §§ 36 bis 39 EheG bilden. Aus § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, ist abzuleiten, dass eine mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Ehe - solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist - die vollen Wirkungen einer Ehe entfaltet. (Hier: Die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe wird mit dem Argument bekämpft, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Fremden und seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau mangels Genehmigung der Eheschließung durch deren Sachwalter um eine "Nichtehe" handle, sodass gar keine Scheinehe vorliegen könne.)Innerer Dissens oder Willensmängel bei der Eheschließung ändern nichts am Zustandekommen der Ehe gemäß Paragraph 15, EheG. Sie können allenfalls den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 23, EheG oder Eheaufhebungsgründe nach den Paragraphen 36 bis 39 EheG bilden. Aus Paragraph 27, EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, ist abzuleiten, dass eine mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Ehe - solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist - die vollen Wirkungen einer Ehe entfaltet. (Hier: Die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe wird mit dem Argument bekämpft, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Fremden und seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau mangels Genehmigung der Eheschließung durch deren Sachwalter um eine "Nichtehe" handle, sodass gar keine Scheinehe vorliegen könne.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008180773.X01

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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