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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine verspätete oder aus anderen Gründen unzulässige Berufung ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides (Hinweis E 17. September 1991, 91/05/0037; E 17. Mai 2004, 2001/06/0077), und die Zurückweisung einer solchen Berufung durch die Berufungsbehörde hätte lediglich feststellenden Charakter (Hinweis E 7. Juni 2000, 99/03/0422).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180708.X01Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009