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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0001 B 21. Juni 2007 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte nationale Instanz zu entscheiden; ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Auch die im § 45 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur. Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt, und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist (vgl. dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG (2002), wiedergegebenen Ausführungen zu § 45 VwGG unter Zitierung von Judikatur). Auch bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, 2000/15/0082, und vom 14. Dezember 2000, 2000/15/0095).Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte nationale Instanz zu entscheiden; ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Auch die im Paragraph 45, VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur. Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt, und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist vergleiche dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG (2002), wiedergegebenen Ausführungen zu Paragraph 45, VwGG unter Zitierung von Judikatur). Auch bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können vergleiche die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, 2000/15/0082, und vom 14. Dezember 2000, 2000/15/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008010780.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009