RS Vwgh 2009/2/19 2008/01/0780

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0001 B 21. Juni 2007 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte nationale Instanz zu entscheiden; ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Auch die im § 45 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur. Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt, und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist (vgl. dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG (2002), wiedergegebenen Ausführungen zu § 45 VwGG unter Zitierung von Judikatur). Auch bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, 2000/15/0082, und vom 14. Dezember 2000, 2000/15/0095).Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte nationale Instanz zu entscheiden; ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Auch die im Paragraph 45, VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur. Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt, und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist vergleiche dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG (2002), wiedergegebenen Ausführungen zu Paragraph 45, VwGG unter Zitierung von Judikatur). Auch bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können vergleiche die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, 2000/15/0082, und vom 14. Dezember 2000, 2000/15/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008010780.X01

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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