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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Auffassung vertreten, dass die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Fremden, einer Staatsangehörigen von Serbien, die aus dem Kosovo stammt, nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren (wonach bei der Fremden eine "belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression" vorliege und bei einer Überstellung "nach Serbien" keine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaße bestehe) im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht zu beanstanden (vgl. hiezu das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2006, B 2400/07, in dem ausgehend vom Fall D. v. The United Kingdom (EGMR vom 2. Mai 1997, Appl. 30.240/96) ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen können; vgl. darüber hinaus auch das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05, Randnrn. 42ff). (Hier: Die Fremde brachte vor, sie sei psychisch krank und stehe bereits seit März 2006 bei einer Ärztin bzw. Psychiaterin in Behandlung. Sie nehme "schwerste Beruhigungstabletten" zu sich und habe bereits Selbstmordabsichten für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo geäußert. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem "psychischen Ausnahmezustand" befinde und eine Rückkehr in den Kosovo aus ärztlicher Sicht "nicht positiv aufgenommen werden würde". Jedenfalls wären bei ihr "posttraumatische Belastungsstörungen" gegeben.)Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Auffassung vertreten, dass die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Fremden, einer Staatsangehörigen von Serbien, die aus dem Kosovo stammt, nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren (wonach bei der Fremden eine "belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression" vorliege und bei einer Überstellung "nach Serbien" keine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaße bestehe) im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht zu beanstanden vergleiche hiezu das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2006, B 2400/07, in dem ausgehend vom Fall D. v. The United Kingdom (EGMR vom 2. Mai 1997, Appl. 30.240/96) ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen können; vergleiche darüber hinaus auch das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05, Randnrn. 42ff). (Hier: Die Fremde brachte vor, sie sei psychisch krank und stehe bereits seit März 2006 bei einer Ärztin bzw. Psychiaterin in Behandlung. Sie nehme "schwerste Beruhigungstabletten" zu sich und habe bereits Selbstmordabsichten für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo geäußert. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem "psychischen Ausnahmezustand" befinde und eine Rückkehr in den Kosovo aus ärztlicher Sicht "nicht positiv aufgenommen werden würde". Jedenfalls wären bei ihr "posttraumatische Belastungsstörungen" gegeben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008010344.X03Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012