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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Wird nicht glaubhaft gemacht, worin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers an einer fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert hätte, liegen soll, dann ist ein solcher Mangel nicht verbesserungsfähig (Hinweis E 29. April 2005, 2005/05/0100).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180080.X01Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009