RS Vwgh 2009/2/23 AW 2008/07/0049

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 WRG 1959 auf Antrag des Mitbeteiligten verpflichtet, näher bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Mühlganges vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf die Rechtsrichtigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Instandhaltung des betreffenden Teiles des Mühlganges ebenso aus wie davon, dass - sachverständigerweise festgestellt - die Notwendigkeit zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages wegen Verletzung von Rechten Dritter vorlag. Die belangte Behörde hat auch auf das Vorliegen öffentlicher Interessen verwiesen, die hinter dem wasserpolizeilichen Auftrag stehen. Angesichts regelmäßiger Ausschwemmungen und Überschwemmungen des Grundstückes der mitbeteiligten Partei, die von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werden, ergibt die Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben war. Der Umstand allein, dass die Umsetzung des konkreten Instandsetzungsaufwandes mit Kosten, eventuell von mehreren 10.000 EUR, verbunden wäre, weist einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin noch nicht nach, unterlässt es sie doch, die Auswirkungen solcher Kosten auf ihre finanziellen Verhältnisse näher darzustellen. Auch das Argument, dass nach einer Behebung des angefochtenen Bescheides von niemandem Kostenersatz beansprucht werden könnte, überzeugt nicht, kann doch keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall niemand zur Instandsetzung des Mühlganges verpflichtet wäre (ausführliche Begründung im vorliegenden Beschluss).Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und Absatz 6, WRG 1959 auf Antrag des Mitbeteiligten verpflichtet, näher bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Mühlganges vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf die Rechtsrichtigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Instandhaltung des betreffenden Teiles des Mühlganges ebenso aus wie davon, dass - sachverständigerweise festgestellt - die Notwendigkeit zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages wegen Verletzung von Rechten Dritter vorlag. Die belangte Behörde hat auch auf das Vorliegen öffentlicher Interessen verwiesen, die hinter dem wasserpolizeilichen Auftrag stehen. Angesichts regelmäßiger Ausschwemmungen und Überschwemmungen des Grundstückes der mitbeteiligten Partei, die von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werden, ergibt die Interessenabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben war. Der Umstand allein, dass die Umsetzung des konkreten Instandsetzungsaufwandes mit Kosten, eventuell von mehreren 10.000 EUR, verbunden wäre, weist einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin noch nicht nach, unterlässt es sie doch, die Auswirkungen solcher Kosten auf ihre finanziellen Verhältnisse näher darzustellen. Auch das Argument, dass nach einer Behebung des angefochtenen Bescheides von niemandem Kostenersatz beansprucht werden könnte, überzeugt nicht, kann doch keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall niemand zur Instandsetzung des Mühlganges verpflichtet wäre (ausführliche Begründung im vorliegenden Beschluss).

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008070049.A01

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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