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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Während in dem Fall, in dem die Erstbehörde lediglich über die Frage abgesprochen hat, ob das Vorhaben "für sich" naturschutzrechtlich bewilligungsfähig ist, die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen über die "Sache" der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs. 4 AVG hinausgeht, schließt eine erstbehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (und folglich die der Berufungsbehörde vorliegende "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG) notwendigerweise die Beurteilung in sich, das Vorhaben "für sich" erfülle die (sämtlichen) Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 24 Abs. 5 Slbg NatSchG nicht.Während in dem Fall, in dem die Erstbehörde lediglich über die Frage abgesprochen hat, ob das Vorhaben "für sich" naturschutzrechtlich bewilligungsfähig ist, die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen über die "Sache" der Berufungsbehörde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinausgeht, schließt eine erstbehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (und folglich die der Berufungsbehörde vorliegende "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG) notwendigerweise die Beurteilung in sich, das Vorhaben "für sich" erfülle die (sämtlichen) Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Slbg NatSchG nicht.
(hier: Die Auffassung der belBeh, es sei der Berufungsbehörde im Falle einer erstinstanzlichen Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen eine Auseinandersetzung mit der Frage des öffentlichen Interesses am Vorhaben verwehrt, weil dies außerhalb der "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG gelegen sei, ist daher unzutreffend.(hier: Die Auffassung der belBeh, es sei der Berufungsbehörde im Falle einer erstinstanzlichen Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen eine Auseinandersetzung mit der Frage des öffentlichen Interesses am Vorhaben verwehrt, weil dies außerhalb der "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG gelegen sei, ist daher unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100143.X02Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013