RS Vwgh 2009/2/23 2007/10/0143

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs1 idF 2005/058;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs3 idF 2005/058;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs5 idF 2005/058;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs3 idF 2005/058;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1 idF 2005/058;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs2 idF 2005/058;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 idF 2005/058;

Rechtssatz

Während in dem Fall, in dem die Erstbehörde lediglich über die Frage abgesprochen hat, ob das Vorhaben "für sich" naturschutzrechtlich bewilligungsfähig ist, die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen über die "Sache" der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs. 4 AVG hinausgeht, schließt eine erstbehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (und folglich die der Berufungsbehörde vorliegende "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG) notwendigerweise die Beurteilung in sich, das Vorhaben "für sich" erfülle die (sämtlichen) Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 24 Abs. 5 Slbg NatSchG nicht.Während in dem Fall, in dem die Erstbehörde lediglich über die Frage abgesprochen hat, ob das Vorhaben "für sich" naturschutzrechtlich bewilligungsfähig ist, die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen über die "Sache" der Berufungsbehörde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinausgeht, schließt eine erstbehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (und folglich die der Berufungsbehörde vorliegende "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG) notwendigerweise die Beurteilung in sich, das Vorhaben "für sich" erfülle die (sämtlichen) Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Slbg NatSchG nicht.

(hier: Die Auffassung der belBeh, es sei der Berufungsbehörde im Falle einer erstinstanzlichen Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen eine Auseinandersetzung mit der Frage des öffentlichen Interesses am Vorhaben verwehrt, weil dies außerhalb der "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG gelegen sei, ist daher unzutreffend.(hier: Die Auffassung der belBeh, es sei der Berufungsbehörde im Falle einer erstinstanzlichen Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen eine Auseinandersetzung mit der Frage des öffentlichen Interesses am Vorhaben verwehrt, weil dies außerhalb der "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG gelegen sei, ist daher unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100143.X02

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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