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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §170 Abs4 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Eine "Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent" sieht das Universitätsgesetz 2002 der Art nach nicht vor. Die bel. Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der rechtskräftige Feststellungsbescheid und die zweifelsfrei an die organisationsrechtliche Stellung nach KUOG anknüpfende Überleitungsbestimmung des § 122 Abs. 2 Z. 5 des Universitätsgesetzes 2002 der vom BF für geboten erachteten Überführung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (§ 94 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) entgegensteht. Diese Rechtsauffassung ist nach den bisherigen Darlegungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.Eine "Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent" sieht das Universitätsgesetz 2002 der Art nach nicht vor. Die bel. Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der rechtskräftige Feststellungsbescheid und die zweifelsfrei an die organisationsrechtliche Stellung nach KUOG anknüpfende Überleitungsbestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 der vom BF für geboten erachteten Überführung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.) entgegensteht. Diese Rechtsauffassung ist nach den bisherigen Darlegungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100217.X02Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016