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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §170 Abs4 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Die Anwendung des § 122 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 hat zur Voraussetzung, dass der BF Universitätsdozent gemäß § 28 Abs. 3 KUOG gewesen ist. Nur dann hat er organisationsrechtlich als Universitätsdozent gemäß § 94 Abs. 2 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002 zu gelten.Die Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 hat zur Voraussetzung, dass der BF Universitätsdozent gemäß Paragraph 28, Absatz 3, KUOG gewesen ist. Nur dann hat er organisationsrechtlich als Universitätsdozent gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002 zu gelten.
(hier: Die entscheidende Voraussetzung des § 122 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - organisationsrechtliche Stellung als Universitätsdozent nach § 28 Abs. 3 KUOG - erfüllte der BF nach dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid jedoch nicht, vielmehr war er, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, auf Grund des Feststellungsbescheides als Universitätsassistent gemäß § 30 KUOG im Verständnis des § 122 Abs. 2 Z. 5 des Universitätsgesetzes 2002 anzusehen, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UOG des Universitätsgesetzes 2002 zu zählen ist.)(hier: Die entscheidende Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - organisationsrechtliche Stellung als Universitätsdozent nach Paragraph 28, Absatz 3, KUOG - erfüllte der BF nach dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid jedoch nicht, vielmehr war er, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, auf Grund des Feststellungsbescheides als Universitätsassistent gemäß Paragraph 30, KUOG im Verständnis des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 anzusehen, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, UOG des Universitätsgesetzes 2002 zu zählen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100217.X01Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016