Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0150 E 27. September 2005 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 10 Abs. 1 VVG ist im Vollstreckungsverfahren der II. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden müssen allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen. Den Verpflichteten trifft somit im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung (Hinweis E vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0056).Nach Paragraph 10, Absatz eins, VVG ist im Vollstreckungsverfahren der römisch zwei. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden müssen allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen. Den Verpflichteten trifft somit im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung (Hinweis E vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0056).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100165.X03Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009