RS Vwgh 2009/2/23 2005/10/0165

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde ist nicht daran gehindert, die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 90/05/0009).Die Vollstreckungsbehörde ist nicht daran gehindert, die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 90/05/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100165.X01

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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