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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Vollstreckungsbehörde ist nicht daran gehindert, die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 90/05/0009).Die Vollstreckungsbehörde ist nicht daran gehindert, die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 90/05/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100165.X01Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009