RS Vwgh 2009/2/24 2009/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk BauG "jedwede sonstige Gefährdung und unzumutbare Belästigung mit Berufung geltend zu machen" sind. Mit dieser Bestimmung wird dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0120), nämlich betreffend Rauchfänge und Abgasfänge (§ 61 Abs. 1), dann Lüftungsanlagen (§ 63 Abs. 1 leg. cit.), und schließlich Anlagen zur Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer sowie einer Änderung der Abflussverhältnisse bei bestimmten Geländeveränderungen (§ 65 Abs. 1). Gefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen dieser Art macht der Bf aber nicht geltend, er befürchtet vielmehr (ganz allgemein) Rutschungen aufgrund der problematischen Beschaffenheit des Geländes. Diesbezüglich kommt ihm aber nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052).Es trifft nicht zu, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk BauG "jedwede sonstige Gefährdung und unzumutbare Belästigung mit Berufung geltend zu machen" sind. Mit dieser Bestimmung wird dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0120), nämlich betreffend Rauchfänge und Abgasfänge (Paragraph 61, Absatz eins,), dann Lüftungsanlagen (Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.), und schließlich Anlagen zur Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer sowie einer Änderung der Abflussverhältnisse bei bestimmten Geländeveränderungen (Paragraph 65, Absatz eins,). Gefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen dieser Art macht der Bf aber nicht geltend, er befürchtet vielmehr (ganz allgemein) Rutschungen aufgrund der problematischen Beschaffenheit des Geländes. Diesbezüglich kommt ihm aber nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060026.X01

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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