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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Fremde ist bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens vor einer Abschiebung geschützt. Es ist aber eine Konstellation nicht ausgeschlossen, dass der Asylantrag des Fremden rechtskräftig abgewiesen, den Asylanträgen der anderen Familienmitglieder jedoch stattgegeben wird. Dies hätte zur Folge, dass ein (gemeinsames) Familienleben in einem anderen Land als Österreich in zumutbarer Weise nicht geführt werden könnte. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Die aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie könnte den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen (Hinweis hg. E vom 25. Oktober 2006, 2003/21/0186, 0187). In einem solchen Fall ist der mit einem Aufenthaltsverbot oder einem Rückkehrverbot verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein.Der Fremde ist bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens vor einer Abschiebung geschützt. Es ist aber eine Konstellation nicht ausgeschlossen, dass der Asylantrag des Fremden rechtskräftig abgewiesen, den Asylanträgen der anderen Familienmitglieder jedoch stattgegeben wird. Dies hätte zur Folge, dass ein (gemeinsames) Familienleben in einem anderen Land als Österreich in zumutbarer Weise nicht geführt werden könnte. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Die aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie könnte den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen (Hinweis hg. E vom 25. Oktober 2006, 2003/21/0186, 0187). In einem solchen Fall ist der mit einem Aufenthaltsverbot oder einem Rückkehrverbot verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein.
Hier: Die Verurteilungen des Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat in Verbindung mit den diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität (gewerbsmäßige Ladendiebstähle) sind wegen des Fehlens von Gewaltanwendung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das Urteil des EGMR vom 23. Juni 2008, "Maslov gg. Österreich", NL 2008, 157) nicht so verwerflich im Sinn einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, dass sie eine Unterbindung des Familienlebens auf längere Zeit, nämlich auf zehn Jahre, zulässig machen würden.Hier: Die Verurteilungen des Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat in Verbindung mit den diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität (gewerbsmäßige Ladendiebstähle) sind wegen des Fehlens von Gewaltanwendung vergleiche zu diesem Gesichtspunkt das Urteil des EGMR vom 23. Juni 2008, "Maslov gg. Österreich", NL 2008, 157) nicht so verwerflich im Sinn einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, dass sie eine Unterbindung des Familienlebens auf längere Zeit, nämlich auf zehn Jahre, zulässig machen würden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220583.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011