RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0579

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs4;
StGB §21 Abs1;

Rechtssatz

Das FrPolG 2005 sieht zwar - im Gegensatz zum FrG 1997 - in § 60 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass einer Verurteilung nach § 60 Abs. 2 Z 1 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (unter weiteren Voraussetzungen) gleichzuhalten ist. Dieser Klarstellung hätte es im Übrigen nicht bedurft, kann doch auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 allein gegründet auf § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (Hinweis hg. E vom 25. April 2006, 2006/21/0039) und geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. das zur diesbezüglich inhaltsgleichen Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG 1997 ergangene hg. E vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Das FrPolG 2005 sieht zwar - im Gegensatz zum FrG 1997 - in Paragraph 60, Absatz 4, ausdrücklich vor, dass einer Verurteilung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (unter weiteren Voraussetzungen) gleichzuhalten ist. Dieser Klarstellung hätte es im Übrigen nicht bedurft, kann doch auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 allein gegründet auf Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (Hinweis hg. E vom 25. April 2006, 2006/21/0039) und geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche das zur diesbezüglich inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 ergangene hg. E vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220579.X01

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten