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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §974;Rechtssatz
Eine "Wohnrechtsvereinbarung" zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, stellt kein Prekarium iSd § 974 ABGB dar, dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt, sondern begründet einen Rechtsanspruch iSd § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005. Gegen die Annahme eines Prekariums spricht auch die ausdrückliche Bezeichnung als "Wohnrechtsvereinbarung" (Hinweis E vom 5. Mai 2000, 99/19/0046 zu der inhaltsgleichen Bestimmung des FrG 1997).Eine "Wohnrechtsvereinbarung" zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, stellt kein Prekarium iSd Paragraph 974, ABGB dar, dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt, sondern begründet einen Rechtsanspruch iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005. Gegen die Annahme eines Prekariums spricht auch die ausdrückliche Bezeichnung als "Wohnrechtsvereinbarung" (Hinweis E vom 5. Mai 2000, 99/19/0046 zu der inhaltsgleichen Bestimmung des FrG 1997).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220409.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009