RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0409

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §974;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine "Wohnrechtsvereinbarung" zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, stellt kein Prekarium iSd § 974 ABGB dar, dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt, sondern begründet einen Rechtsanspruch iSd § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005. Gegen die Annahme eines Prekariums spricht auch die ausdrückliche Bezeichnung als "Wohnrechtsvereinbarung" (Hinweis E vom 5. Mai 2000, 99/19/0046 zu der inhaltsgleichen Bestimmung des FrG 1997).Eine "Wohnrechtsvereinbarung" zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, stellt kein Prekarium iSd Paragraph 974, ABGB dar, dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt, sondern begründet einen Rechtsanspruch iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005. Gegen die Annahme eines Prekariums spricht auch die ausdrückliche Bezeichnung als "Wohnrechtsvereinbarung" (Hinweis E vom 5. Mai 2000, 99/19/0046 zu der inhaltsgleichen Bestimmung des FrG 1997).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220409.X01

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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