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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Wenn man annimmt, dass die Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters aus Unkonzentriertheit die übermittelten Unterlagen in einen anderen Akt und somit falsch abgelegt hat, dann fällt dieser allfällige Fehler der Mitarbeiterin gerade nicht in den rein manipulativen Bereich der Postaufgabe einer Sendung nach entsprechender Kontrolle und Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes durch den Rechtsanwalt (siehe dazu den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0166). Bei der Kontrolle dieses Schriftsatzes des Rechtsanwaltes samt vorbereiteten, angeschlossenen Beilagen, mit dem dem Verbesserungsauftrag entsprochen werden sollte, hätte dem Beschwerdevertreter im Hinblick auf den Hinweis im Verbesserungsauftrag, dass die übermittelte Originalbeschwerde samt angefochtenen Bescheid in jedem Fall wieder zurückzustellen sei, auffallen müssen, dass diese Unterlagen nicht angeschlossen waren bzw. sich gar nicht im Akt befanden. Im Verbesserungsschriftsatz hätte er dann zumindest darauf hinweisen müssen, dass mit dem Verbesserungsauftrag keine weiteren Unterlagen übermittelt worden seien. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Beschwerdevertreter die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle im Hinblick auf den vorbereiteten Verbesserungsschriftsatz durchgeführt hat. Die mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages hat daher in einem nicht bloß minderen Grad des Versehens durch den Beschwerdevertreter seine Grundlage.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060244.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009