RS Vwgh 2009/2/24 2008/06/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1 idF ;

Rechtssatz

Aus § 39 Abs. 2 Slbg. BauTG, der ua. auf den Schutz des Nachbarn abstellt, ergibt sich, dass bereits an der Grundgrenze nur örtlich zumutbare Immissionen vorkommen dürfen. Schon deshalb kann der Einwand der Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstückes (hier: des Nachbarn) durch Licht- und Lärmimmissionen aus dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 2 Slbg. BauTG nicht als von vornherein verfehlt abgetan werden.Aus Paragraph 39, Absatz 2, Slbg. BauTG, der ua. auf den Schutz des Nachbarn abstellt, ergibt sich, dass bereits an der Grundgrenze nur örtlich zumutbare Immissionen vorkommen dürfen. Schon deshalb kann der Einwand der Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstückes (hier: des Nachbarn) durch Licht- und Lärmimmissionen aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 39, Absatz 2, Slbg. BauTG nicht als von vornherein verfehlt abgetan werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060235.X04

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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