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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 39 Abs. 2 Slbg. BauTG, der ua. auf den Schutz des Nachbarn abstellt, ergibt sich, dass bereits an der Grundgrenze nur örtlich zumutbare Immissionen vorkommen dürfen. Schon deshalb kann der Einwand der Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstückes (hier: des Nachbarn) durch Licht- und Lärmimmissionen aus dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 2 Slbg. BauTG nicht als von vornherein verfehlt abgetan werden.Aus Paragraph 39, Absatz 2, Slbg. BauTG, der ua. auf den Schutz des Nachbarn abstellt, ergibt sich, dass bereits an der Grundgrenze nur örtlich zumutbare Immissionen vorkommen dürfen. Schon deshalb kann der Einwand der Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstückes (hier: des Nachbarn) durch Licht- und Lärmimmissionen aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 39, Absatz 2, Slbg. BauTG nicht als von vornherein verfehlt abgetan werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060235.X04Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012