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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Ausführungen in der Regierungsvorlage (467 BlgNR 17. GP, 9f) kann geschlossen werden, dass - wie auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÄG auf Grund des bis zum Inkrafttreten des geltenden NÄG geltenden Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S 9 (GBlÖ 1939/144, NÄG) - im Allgemeinen für den Träger eines Familiennamens kein Rechtsanspruch auf Ausschluss eines Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung bestehen soll. Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll auch weiterhin Bedeutung haben.Aus den Ausführungen in der Regierungsvorlage (467 BlgNR 17. GP, 9f) kann geschlossen werden, dass - wie auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÄG auf Grund des bis zum Inkrafttreten des geltenden NÄG geltenden Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, DRGBl. römisch eins S 9 (GBlÖ 1939/144, NÄG) - im Allgemeinen für den Träger eines Familiennamens kein Rechtsanspruch auf Ausschluss eines Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung bestehen soll. Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll auch weiterhin Bedeutung haben.
Schlagworte
Namensrecht Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060233.X03Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010