RS Vwgh 2009/2/24 2008/06/0233

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den Ausführungen in der Regierungsvorlage (467 BlgNR 17. GP, 9f) kann geschlossen werden, dass - wie auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÄG auf Grund des bis zum Inkrafttreten des geltenden NÄG geltenden Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S 9 (GBlÖ 1939/144, NÄG) - im Allgemeinen für den Träger eines Familiennamens kein Rechtsanspruch auf Ausschluss eines Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung bestehen soll. Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll auch weiterhin Bedeutung haben.Aus den Ausführungen in der Regierungsvorlage (467 BlgNR 17. GP, 9f) kann geschlossen werden, dass - wie auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÄG auf Grund des bis zum Inkrafttreten des geltenden NÄG geltenden Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, DRGBl. römisch eins S 9 (GBlÖ 1939/144, NÄG) - im Allgemeinen für den Träger eines Familiennamens kein Rechtsanspruch auf Ausschluss eines Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung bestehen soll. Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll auch weiterhin Bedeutung haben.

Schlagworte

Namensrecht Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060233.X03

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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