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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist erkennbar davon ausgegangen, dass es für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens aus dem Gesichtspunkt der Abstandsvorschriften lediglich auf die im § 13 Abs. 8 zweiter Fall Stmk. BauG genannten (vereinfacht gesagt, im Wesentlichen schönheitlichen) Kriterien ankomme (lediglich beschränkt durch § 13 Abs. 9 Stmk. BauG). § 13 Abs. 8 leg. cit. nennt (nunmehr) drei alternative Fallkonstellationen (der dritte Fall wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 eingefügt), in denen eine solche "Abstandsnachsicht" in Betracht kommt. Darüber hinaus hat die Baubehörde bei der Ausübung ihres Ermessens alle nach dem Stmk. BauG in Betracht kommenden, insbesondere auch die negativen Auswirkungen einer solchen "Abstandsnachsicht" zu prüfen und zu beurteilen, nicht zuletzt auch betreffend die Liegenschaft des Nachbarn. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit des dadurch bewirkten Eigentumseingriffes für den Nachbarn zu den verfolgten öffentlichen Interessen zu beurteilen. Der Nachbar, zu dessen Nachteil eine solche "Abstandsnachsicht" erfolgen soll, hat einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Ausübung des Ermessens.Die belangte Behörde ist erkennbar davon ausgegangen, dass es für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens aus dem Gesichtspunkt der Abstandsvorschriften lediglich auf die im Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Fall Stmk. BauG genannten (vereinfacht gesagt, im Wesentlichen schönheitlichen) Kriterien ankomme (lediglich beschränkt durch Paragraph 13, Absatz 9, Stmk. BauG). Paragraph 13, Absatz 8, leg. cit. nennt (nunmehr) drei alternative Fallkonstellationen (der dritte Fall wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, eingefügt), in denen eine solche "Abstandsnachsicht" in Betracht kommt. Darüber hinaus hat die Baubehörde bei der Ausübung ihres Ermessens alle nach dem Stmk. BauG in Betracht kommenden, insbesondere auch die negativen Auswirkungen einer solchen "Abstandsnachsicht" zu prüfen und zu beurteilen, nicht zuletzt auch betreffend die Liegenschaft des Nachbarn. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit des dadurch bewirkten Eigentumseingriffes für den Nachbarn zu den verfolgten öffentlichen Interessen zu beurteilen. Der Nachbar, zu dessen Nachteil eine solche "Abstandsnachsicht" erfolgen soll, hat einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Ausübung des Ermessens.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060210.X01Im RIS seit
16.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013