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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Bebauung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992, VfSlg 13210, zur Oö BauO, und vom 13. Juni 2000, VfSlg 15792, zur Tir. BauO 1989, jeweils mit weiteren Hinweisen auf diesbezügliche Vorjudikatur) nicht gefolgt (vgl. u.a. im Zusammenhang mit der Tir. Bauordnung 1989 die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1997, Zl. 96/06/0243, und vom 21.September 2000, Zl. 99/06/0027, und die jeweils in diesen angeführte Judikatur zu gleichartigen baurechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern). Er hat in diesem Zusammenhang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass eine Aufzählung der Nachbarrechte, wie sie in den verschiedenen Bauordnungen vorgesehen sind, erkennen lässt, dass die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können. Es könnten sich daher subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus § 30 Abs. 4 Tir. BauO 1989 i.V.m. den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Bf behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlichrechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen. [Hier: Der Bf macht geltend, dass ihm im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als einem dem Bauvorhaben benachbarten Betriebsinhaber die Rechtsfigur der heranrückenden Wohnbebauung zu Gute komme. Es müsse ihm also auch im Hinblick darauf Nachbarstellung eingeräumt werden, dass die Quelle der Emissionen bereits bestehe (nämlich auf seinem Grundstück durch seinen Betrieb) und erst durch die zeitlich nachfolgende Errichtung von Wohnungen auf einem Nachbargrundstück ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne. Er sei daher als Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage in seinen rechtlichen Interessen durch die Bewilligung der Errichtung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück berührt. Es handle sich dabei um eine subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung.]Der Verwaltungsgerichtshof ist der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Bebauung vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992, VfSlg 13210, zur Oö BauO, und vom 13. Juni 2000, VfSlg 15792, zur Tir. BauO 1989, jeweils mit weiteren Hinweisen auf diesbezügliche Vorjudikatur) nicht gefolgt vergleiche u.a. im Zusammenhang mit der Tir. Bauordnung 1989 die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1997, Zl. 96/06/0243, und vom 21.September 2000, Zl. 99/06/0027, und die jeweils in diesen angeführte Judikatur zu gleichartigen baurechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern). Er hat in diesem Zusammenhang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass eine Aufzählung der Nachbarrechte, wie sie in den verschiedenen Bauordnungen vorgesehen sind, erkennen lässt, dass die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können. Es könnten sich daher subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus Paragraph 30, Absatz 4, Tir. BauO 1989 i.V.m. den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Bf behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlichrechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen. [Hier: Der Bf macht geltend, dass ihm im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als einem dem Bauvorhaben benachbarten Betriebsinhaber die Rechtsfigur der heranrückenden Wohnbebauung zu Gute komme. Es müsse ihm also auch im Hinblick darauf Nachbarstellung eingeräumt werden, dass die Quelle der Emissionen bereits bestehe (nämlich auf seinem Grundstück durch seinen Betrieb) und erst durch die zeitlich nachfolgende Errichtung von Wohnungen auf einem Nachbargrundstück ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne. Er sei daher als Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage in seinen rechtlichen Interessen durch die Bewilligung der Errichtung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück berührt. Es handle sich dabei um eine subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung.]
Dies gilt in gleicher Weise für die in § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 vorgesehene nachbarrechtlichen Regelung. Auch ihr liegt zu Grunde, dass es um den Schutz des Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Dies gilt in gleicher Weise für die in Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 vorgesehene nachbarrechtlichen Regelung. Auch ihr liegt zu Grunde, dass es um den Schutz des Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060134.X02Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009