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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
Sofern der Nachbar die Nichteinhaltung des § 21 Tir. BauO 2001 bzw. des § 39 Abs. 5 Tir. ROG 2006 rügt, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich gemäß § 26 Abs. 5 Tir BauO 2001 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zustehen.Sofern der Nachbar die Nichteinhaltung des Paragraph 21, Tir. BauO 2001 bzw. des Paragraph 39, Absatz 5, Tir. ROG 2006 rügt, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Tir BauO 2001 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zustehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060134.X01Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009