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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64a Abs1 impl;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass für den Selbstverwaltungsbereich der Rechtsanwaltskammer zwar (gemäß Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG) das AVG nicht gilt, aber dennoch - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062, ausgesprochen hat - auch in einem solchen Verwaltungsbereich eine Entscheidungspflicht für gestellte Anträge, einschließlich solcher, die wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind, besteht.Ausführungen dazu, dass für den Selbstverwaltungsbereich der Rechtsanwaltskammer zwar (gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 31, EGVG) das AVG nicht gilt, aber dennoch - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062, ausgesprochen hat - auch in einem solchen Verwaltungsbereich eine Entscheidungspflicht für gestellte Anträge, einschließlich solcher, die wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind, besteht.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060149.X02Im RIS seit
12.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017