RS Vwgh 2009/2/24 2007/06/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Bf in der Beschwerde auf die gepflasterte befahrbare Mittelinsel als Manövrierfläche für das Zufahren im Rückwärtsgang zu dem ansässigen Karosseriebetrieb verweist und daraus eine unbedingt erforderliche Ampelregelung im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Firma L ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Mittelinsel dient als Manövrierfläche in der Mitte der Fahrbahn im Zusammenhang mit dem Zufahren von Lkw-Sattelschleppern im Rückwärtsgang, also von langen Lkws, zu dem genannten Karosseriebetrieb von rechts. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte, dadurch bewirkte potenzielle Gefahrensituation stellt kein eigenes Interesse der Bf im Sinne des § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964, das durch das Projekt berührt sein könnte, dar, deren Geltendmachung im straßenbaurechtlichen Verfahren den vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundeigentümern (wie der Bf) bzw. den unmittelbaren Anrainern an das Straßenbauvorhaben zusteht (vgl. zur Parteistellung im landesstraßenbaurechtlichen Verfahren in der Steiermark das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217).Wenn die Bf in der Beschwerde auf die gepflasterte befahrbare Mittelinsel als Manövrierfläche für das Zufahren im Rückwärtsgang zu dem ansässigen Karosseriebetrieb verweist und daraus eine unbedingt erforderliche Ampelregelung im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Firma L ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Mittelinsel dient als Manövrierfläche in der Mitte der Fahrbahn im Zusammenhang mit dem Zufahren von Lkw-Sattelschleppern im Rückwärtsgang, also von langen Lkws, zu dem genannten Karosseriebetrieb von rechts. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte, dadurch bewirkte potenzielle Gefahrensituation stellt kein eigenes Interesse der Bf im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVG 1964, das durch das Projekt berührt sein könnte, dar, deren Geltendmachung im straßenbaurechtlichen Verfahren den vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundeigentümern (wie der Bf) bzw. den unmittelbaren Anrainern an das Straßenbauvorhaben zusteht vergleiche zur Parteistellung im landesstraßenbaurechtlichen Verfahren in der Steiermark das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060134.X03

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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