RS Vwgh 2009/2/24 2007/06/0134

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die betroffenen Liegenschaftseigentümer können im Enteignungsverfahren zwar einwenden, dass keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Straßenprojekt in einer solchen Weise auszuführen. Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im Allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen für das bewilligte Straßenbauprojekt zu prüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).Die betroffenen Liegenschaftseigentümer können im Enteignungsverfahren zwar einwenden, dass keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Straßenprojekt in einer solchen Weise auszuführen. Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im Allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen für das bewilligte Straßenbauprojekt zu prüfen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060134.X02

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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