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L85006 Straßen SteiermarkRechtssatz
Die betroffenen Liegenschaftseigentümer können im Enteignungsverfahren zwar einwenden, dass keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Straßenprojekt in einer solchen Weise auszuführen. Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im Allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen für das bewilligte Straßenbauprojekt zu prüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).Die betroffenen Liegenschaftseigentümer können im Enteignungsverfahren zwar einwenden, dass keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Straßenprojekt in einer solchen Weise auszuführen. Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk. LStVG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im Allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen für das bewilligte Straßenbauprojekt zu prüfen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060134.X02Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009