Index
L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
§ 21 Abs. 2 lit. a Tir. BauO 2001 normiert zwar ein Zustimmungsrecht des Eigentümers bzw. des Bauberechtigten - und dies stellt ein weiteres, wenn auch eingeschränktes Parteirecht dar -, wenn der Bauwerber weder Grundeigentümer noch Bauberechtigter ist. Für den Fall eines Neu- und Zubaues an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, sieht diese Bestimmung vor, dass es in diesem Fall des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers bedarf, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer (vgl. dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0147, und die in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, S. 137, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zu § 21 Abs. 2 lit. a in der Fassung der 4. BauO-Novelle LGBl. Nr. 42/2001, dieser Fassung entspricht der wiederverlautbarte § 21 Abs. 2 lit. a Tir. BauO 2001; aus diesen ergibt sich auch, dass die bisher vorgenommene Unterscheidung in dieser Bestimmung zwischen den im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Räumlichkeiten und Liegenschaftsanteilen einerseits und den gemeinsam genutzten Anlageteilen - eine Garagenabfahrt ist wohl darunter zu subsumieren - andererseits entfalle. Eine unzulässige Inanspruchnahme gemeinsam genutzter Anlagenteile könne von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zivilrechtlich bekämpft werden, weshalb es nicht zusätzlich eines Verwaltungsrechtsschutzes bedürfe. Es entfalle damit aber immer nur die baurechtliche Nachweispflicht, die Zustimmungserfordernisse nach dem WEG 1975 blieben davon unberührt).Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, Tir. BauO 2001 normiert zwar ein Zustimmungsrecht des Eigentümers bzw. des Bauberechtigten - und dies stellt ein weiteres, wenn auch eingeschränktes Parteirecht dar -, wenn der Bauwerber weder Grundeigentümer noch Bauberechtigter ist. Für den Fall eines Neu- und Zubaues an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, sieht diese Bestimmung vor, dass es in diesem Fall des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers bedarf, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer vergleiche dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0147, und die in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Sitzung 137, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, in der Fassung der 4. BauO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2001,, dieser Fassung entspricht der wiederverlautbarte Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, Tir. BauO 2001; aus diesen ergibt sich auch, dass die bisher vorgenommene Unterscheidung in dieser Bestimmung zwischen den im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Räumlichkeiten und Liegenschaftsanteilen einerseits und den gemeinsam genutzten Anlageteilen - eine Garagenabfahrt ist wohl darunter zu subsumieren - andererseits entfalle. Eine unzulässige Inanspruchnahme gemeinsam genutzter Anlagenteile könne von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zivilrechtlich bekämpft werden, weshalb es nicht zusätzlich eines Verwaltungsrechtsschutzes bedürfe. Es entfalle damit aber immer nur die baurechtliche Nachweispflicht, die Zustimmungserfordernisse nach dem WEG 1975 blieben davon unberührt).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060133.X01Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009