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L82000 BauordnungRechtssatz
Der Nachbarin kommt kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben an der Ostseite die erforderlichen Abstände einhält, weil diese Gebäudefront nicht dem Grundstück der Nachbarin zugewendet ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0113, mwN). Ein solches Mitspracherecht kommt ihr hingegen hinsichtlich der hier relevanten, ihrem Grundstück zugewendeten Westseite des projektierten Gebäudes zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060362.X01Im RIS seit
25.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013