RS Vwgh 2009/2/24 2005/06/0362

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §6;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbarin kommt kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben an der Ostseite die erforderlichen Abstände einhält, weil diese Gebäudefront nicht dem Grundstück der Nachbarin zugewendet ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0113, mwN). Ein solches Mitspracherecht kommt ihr hingegen hinsichtlich der hier relevanten, ihrem Grundstück zugewendeten Westseite des projektierten Gebäudes zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060362.X01

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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