RS Vwgh 2009/2/24 2005/06/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Z7b;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
BStG 1971 §17 Abs4;
EURallg;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BStG 1971 § 17 heute
  2. BStG 1971 § 17 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  3. BStG 1971 § 17 gültig von 10.05.2006 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 17 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es handelt sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges I Z. 7b der UVP-Richtlinie. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden.Es handelt sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7 b, der UVP-Richtlinie. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß Paragraphen 17, ff BStG auch auf Grund des Paragraph 24 h, Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24 h, Absatz 6, UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060117.X01

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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