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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Z7b;Rechtssatz
Es handelt sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges I Z. 7b der UVP-Richtlinie. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden.Es handelt sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7 b, der UVP-Richtlinie. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß Paragraphen 17, ff BStG auch auf Grund des Paragraph 24 h, Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24 h, Absatz 6, UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060117.X01Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009