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19/05 MenschenrechteNorm
AWG 2002 §15;Rechtssatz
Während der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldhaft) nicht beachtet hat, ist der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 legcit darin gelegen, dass der Rechtsunterworfene einen konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung), so etwa einen gegen ihm gemäß § 73 (Abs. 1) legcit erlassenen Auftrag, nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z. 21 legcit setzt auch nicht zwingend voraus, dass dem behördlichen Auftrag (der behördlichen Anordnung) nach § 73 legcit ein vorangegangener schuldhafter Verstoß des Adressaten des Auftrages (Anordnung) gegen ein im AWG 2002 normiertes Gebot oder Verbot zu Grunde lag. Demgegenüber kommt bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot eine Bestrafung eines Normunterworfenen wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 3 legcit nur in Betracht, wenn diesen an der Verletzung der in § 15 legcit normierten Behandlungspflichten auch ein Verschulden trifft. Somit unterscheiden sich die beiden genannten Deliktstatbestände voneinander in wesentlichen Elementen und in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Art 4 MRKZP 07te vor.Während der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldhaft) nicht beachtet hat, ist der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, legcit darin gelegen, dass der Rechtsunterworfene einen konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung), so etwa einen gegen ihm gemäß Paragraph 73, (Absatz eins,) legcit erlassenen Auftrag, nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, legcit setzt auch nicht zwingend voraus, dass dem behördlichen Auftrag (der behördlichen Anordnung) nach Paragraph 73, legcit ein vorangegangener schuldhafter Verstoß des Adressaten des Auftrages (Anordnung) gegen ein im AWG 2002 normiertes Gebot oder Verbot zu Grunde lag. Demgegenüber kommt bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot eine Bestrafung eines Normunterworfenen wegen Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, legcit nur in Betracht, wenn diesen an der Verletzung der in Paragraph 15, legcit normierten Behandlungspflichten auch ein Verschulden trifft. Somit unterscheiden sich die beiden genannten Deliktstatbestände voneinander in wesentlichen Elementen und in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Artikel 4, MRKZP 07te vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070182.X10Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013