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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdU 6/2010, 204-207;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0017 E 28. April 2005 VwSlg 16608 A/2005 RS 7Stammrechtssatz
Wenn - wie bisher - die Möglichkeit besteht, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren - so stellt die Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, die erste Verordnung in diesem Bereich dar und wird ein weiterer Regelungsbedarf ua für nicht verunreinigten Boden gesehen -, so ändert sich durch diese Verordnungsermächtigung nicht die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind (vgl. RV 984 BlgNR 21.GP, S. 88).Wenn - wie bisher - die Möglichkeit besteht, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren - so stellt die Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, die erste Verordnung in diesem Bereich dar und wird ein weiterer Regelungsbedarf ua für nicht verunreinigten Boden gesehen -, so ändert sich durch diese Verordnungsermächtigung nicht die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.GP, Sitzung 88).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070182.X06Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013