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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §5 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdU 6/2010, 204-207;Rechtssatz
Bodenaushubmaterial verliert gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.Bodenaushubmaterial verliert gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070182.X04Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013