Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines Spruchpunktes (Abweisung des Hauptantrages) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung dieses Spruchpunktes fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag weg. Dies führt dazu, dass der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend den Eventualantrag wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung eines Spruchpunktes (Abweisung des Hauptantrages) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung dieses Spruchpunktes fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag weg. Dies führt dazu, dass der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend den Eventualantrag wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070121.X04Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009