RS Vwgh 2009/2/25 2007/07/0121

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0093 E 18. Jänner 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Beh erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (Hinweis E 13.5.1985, 84/10/0064; E 12.3.1986, 85/11/0109).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070121.X02

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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