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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1988 §28 Abs3 Z1;Rechtssatz
Unabhängig von der Frage, ob auch ein Rohdachboden dem MRG unterliegt, sind Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Z 5 MRG nur solche im Zusammenhang mit der bautechnischen Umgestaltung eines Mietgegenstandes. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. September 2005, 2001/14/0041, ausgesprochen, dass ein erstmaliger Dachbodenausbau keine bauliche Umgestaltung eines Mietgegenstandes im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 5 MRG darstellt, sondern die Errichtung einer neuen Wohneinheit. Damit ist aber der Abgabenbehörde in Bezug auf die Versagung der begünstigten Absetzung nach § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen.Unabhängig von der Frage, ob auch ein Rohdachboden dem MRG unterliegt, sind Aufwendungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, MRG nur solche im Zusammenhang mit der bautechnischen Umgestaltung eines Mietgegenstandes. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. September 2005, 2001/14/0041, ausgesprochen, dass ein erstmaliger Dachbodenausbau keine bauliche Umgestaltung eines Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, MRG darstellt, sondern die Errichtung einer neuen Wohneinheit. Damit ist aber der Abgabenbehörde in Bezug auf die Versagung der begünstigten Absetzung nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130170.X02Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009