Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §3 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/13/0129 E 25.02.2009 2006/13/0130 E 25.02.2009 2006/13/0131 E 25.02.2009 2006/13/0132 E 25.02.2009 2006/13/0133 E 25.02.2009Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 UStG 1994 findet gemeinschaftsrechtlich Entsprechung in der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch maßgebenden 6. EG-RL, 77/388/EG, in der angeordnet wird, dass als Lieferung eines Gegenstandes die Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die Ausdrücke, die nach der 6. EG-RL die steuerbaren Umsätze definieren, haben sämtlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C- 255/02, Halifax, Randnr. 56). Bei der Feststellung, ob ein Umsatz eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt wurde (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C-223/03, University of Huddersfield, Randnr. 51).Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 findet gemeinschaftsrechtlich Entsprechung in der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, der im Beschwerdefall noch maßgebenden 6. EG-RL, 77/388/EG, in der angeordnet wird, dass als Lieferung eines Gegenstandes die Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die Ausdrücke, die nach der 6. EG-RL die steuerbaren Umsätze definieren, haben sämtlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C- 255/02, Halifax, Randnr. 56). Bei der Feststellung, ob ein Umsatz eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt wurde vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C-223/03, University of Huddersfield, Randnr. 51).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0223 University of Huddersfield VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130128.X03Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019