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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/13/0129 E 25.02.2009 2006/13/0130 E 25.02.2009 2006/13/0131 E 25.02.2009 2006/13/0132 E 25.02.2009 2006/13/0133 E 25.02.2009Rechtssatz
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/14/0134, sowie zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses im Umsatzsteuerrecht etwa Ruppe, UStG3, § 1 Tz 254, mwN). Der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG 1994 umfasst auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn diese als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0190, mwN). Die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von der der Gesellschafter gilt im Umsatzsteuerrecht für alle Gesellschaftsformen. Die Bilanzbündeltheorie und das Konzept der Mitunternehmerschaft haben im Umsatzsteuerrecht keine Entsprechung (vgl. z.B. Ruppe, aaO, § 1 Tz 72). Auch Beziehungen zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und ihren Mitgliedern sind nach den allgemeinen Kriterien als Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung zu beurteilen (vgl. Ruppe, aaO, § 2 Tz 32).Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/14/0134, sowie zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses im Umsatzsteuerrecht etwa Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz 254, mwN). Der Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 umfasst auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn diese als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0190, mwN). Die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von der der Gesellschafter gilt im Umsatzsteuerrecht für alle Gesellschaftsformen. Die Bilanzbündeltheorie und das Konzept der Mitunternehmerschaft haben im Umsatzsteuerrecht keine Entsprechung vergleiche z.B. Ruppe, aaO, Paragraph eins, Tz 72). Auch Beziehungen zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und ihren Mitgliedern sind nach den allgemeinen Kriterien als Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung zu beurteilen vergleiche Ruppe, aaO, Paragraph 2, Tz 32).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130128.X01Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019