RS Vwgh 2009/2/25 2006/13/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1
UStG 1994 §2 Abs1
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/13/0129 E 25.02.2009 2006/13/0130 E 25.02.2009 2006/13/0131 E 25.02.2009 2006/13/0132 E 25.02.2009 2006/13/0133 E 25.02.2009

Rechtssatz

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/14/0134, sowie zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses im Umsatzsteuerrecht etwa Ruppe, UStG3, § 1 Tz 254, mwN). Der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG 1994 umfasst auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn diese als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0190, mwN). Die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von der der Gesellschafter gilt im Umsatzsteuerrecht für alle Gesellschaftsformen. Die Bilanzbündeltheorie und das Konzept der Mitunternehmerschaft haben im Umsatzsteuerrecht keine Entsprechung (vgl. z.B. Ruppe, aaO, § 1 Tz 72). Auch Beziehungen zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und ihren Mitgliedern sind nach den allgemeinen Kriterien als Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung zu beurteilen (vgl. Ruppe, aaO, § 2 Tz 32).Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/14/0134, sowie zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses im Umsatzsteuerrecht etwa Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz 254, mwN). Der Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 umfasst auch Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn diese als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0190, mwN). Die Trennung der Sphäre der Gesellschaft von der der Gesellschafter gilt im Umsatzsteuerrecht für alle Gesellschaftsformen. Die Bilanzbündeltheorie und das Konzept der Mitunternehmerschaft haben im Umsatzsteuerrecht keine Entsprechung vergleiche z.B. Ruppe, aaO, Paragraph eins, Tz 72). Auch Beziehungen zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und ihren Mitgliedern sind nach den allgemeinen Kriterien als Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung zu beurteilen vergleiche Ruppe, aaO, Paragraph 2, Tz 32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130128.X01

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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