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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: "wofür er jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt")Stammrechtssatz
Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 steht die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als vom Antragsteller ein Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbracht werden kann.Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 steht die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als vom Antragsteller ein Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbracht werden kann.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070017.X05Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012