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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AAEV 1996 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 6 (Hier: Dies gilt auch für § 3 Abs 1 AAEV 1996.)Stammrechtssatz
Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in § 3 Abs 1 Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in Paragraph 3, Absatz eins, Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070017.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012