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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §98;Rechtssatz
Die vom Abgabepflichtigen (er bezog Einkünfte als Diplomgraphiker) an seine geschiedene Ehefrau geleistete Zahlung beruhte der Aktenlage nach auf einem Gerichtsbeschluss, in dem ihm eine solche Zahlung als Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb (§ 98 ABGB) - unter Gesichtspunkten nicht eines Honorars für erbrachte Leistungen, sondern der Beteiligung am gemeinsamen erwirtschafteten Gewinn - rechtskräftig auferlegt worden war. Solche Zahlungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Betriebsausgaben (vgl. zuletzt etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2003/15/0093).Die vom Abgabepflichtigen (er bezog Einkünfte als Diplomgraphiker) an seine geschiedene Ehefrau geleistete Zahlung beruhte der Aktenlage nach auf einem Gerichtsbeschluss, in dem ihm eine solche Zahlung als Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb (Paragraph 98, ABGB) - unter Gesichtspunkten nicht eines Honorars für erbrachte Leistungen, sondern der Beteiligung am gemeinsamen erwirtschafteten Gewinn - rechtskräftig auferlegt worden war. Solche Zahlungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Betriebsausgaben vergleiche zuletzt etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2003/15/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004130038.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009