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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/21/0058 E 25. April 2002 RS 1 (Hier: Hilfstätigkeit "Stubenmädchen")Stammrechtssatz
Im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten, wie dem Stapeln von Brettern, handelt es sich nicht um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Die vom Fremden ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG qualifiziert (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).Im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten, wie dem Stapeln von Brettern, handelt es sich nicht um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Die vom Fremden ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG qualifiziert (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090031.X02Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009