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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0245 E 26. Februar 2009 RS 1Stammrechtssatz
Der VfGH sah in der von ihm in seinem E 6. November 2008, G 96, 87/08-15, aufgehobenen Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG idF BGBl. I Nr. 158/1998, einen Verstoß gegen Art 13 MRK, weil es gegen eine Säumnis bei der Erledigung von Berufungen gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz kein effektives Rechtsmittel gibt. Durch die Aufhebung der genannten Wortfolge wurde dieser Mangel beseitigt. Sachverhaltsmäßig lag diesem Erkenntnis eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf durch die Behörde erster Instanz zu Grunde. Der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich von dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden insoweit, als hier in erster Instanz eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG verfügt wurde und die dagegen gerichtete Berufung durch die Amtspartei erhoben wurde. Nach Auffassung des VwGH ist diese Konstellation aber nicht anders zu beurteilen als jene, die Grundlage des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses gewesen ist, weil auch im Falle einer Berufung der Amtspartei gegen die in erster Instanz verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eine effektive Beschwerde iSd Art. 13 MRK in Ansehung der Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist gewährleistet sein muss. Zudem besteht nach Auffassung des VwGH keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass im Fall einer Berufung (des Beschuldigten oder einer Amtspartei) gegen den Schuld- oder Strafausspruch die 15-monatige Frist gelten soll, im Falle der Berufung (einer Amtspartei) gegen die Einstellung des Strafverfahrens hingegen nicht. Würde man den Ausdruck "Straferkenntnis" in § 51 Abs. 7 VStG in der durch den VfGH durch sein E 6. November 2008, G 96, 87/08-15, bereinigten Fassung, so auslegen, dass damit nur Bescheide erfasst sind, mit denen ein Schuld- bzw. Strafausspruch erfolgt, so wäre der Verstoß gegen Art. 13 MRK, der den VfGH zur teilweisen Aufhebung dieser Bestimmung veranlasste, daher insoweit nicht bereinigt, als es um Berufungen gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens geht; auch die durch den Ausspruch des VfGH bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 VStG wäre insoweit weiterhin mit Verfassungswidrigkeit belastet. Nach Auffassung des VwGH ist eine solche Auslegung jedoch nicht zwingend geboten. Mit der geltenden Formulierung des Gesetzes sollte klargestellt werden, dass "§ 51 Abs. 7 VStG nur für Straferkenntnisse (und nicht für verfahrensrechtliche Bescheide) gilt" (vgl. die Erläuterungen zum Ausschussbericht 1167 BlgNR XX. GP, 41). Jedoch unterscheidet sich ein Bescheid, mit dem gemäß § 45 VStG ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, von bloßen verfahrensrechtlichen Bescheiden dadurch, dass damit über die Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. die Zulässigkeit seiner Verfolgung abschließend abgesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren beendet wird. Weil mit einem Bescheid über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht bloß über eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens oder danach auftretende verfahrensrechtliche Frage abgesprochen wird, sondern die Zulässigkeit der verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung bzw. die Berechtigung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes in negativem Sinne entschieden wird, kann dieser als ein Straferkenntnis angesehen werden.Der VfGH sah in der von ihm in seinem E 6. November 2008, G 96, 87/08-15, aufgehobenen Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, einen Verstoß gegen Artikel 13, MRK, weil es gegen eine Säumnis bei der Erledigung von Berufungen gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz kein effektives Rechtsmittel gibt. Durch die Aufhebung der genannten Wortfolge wurde dieser Mangel beseitigt. Sachverhaltsmäßig lag diesem Erkenntnis eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf durch die Behörde erster Instanz zu Grunde. Der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich von dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden insoweit, als hier in erster Instanz eine Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG verfügt wurde und die dagegen gerichtete Berufung durch die Amtspartei erhoben wurde. Nach Auffassung des VwGH ist diese Konstellation aber nicht anders zu beurteilen als jene, die Grundlage des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses gewesen ist, weil auch im Falle einer Berufung der Amtspartei gegen die in erster Instanz verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eine effektive Beschwerde iSd Artikel 13, MRK in Ansehung der Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist gewährleistet sein muss. Zudem besteht nach Auffassung des VwGH keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass im Fall einer Berufung (des Beschuldigten oder einer Amtspartei) gegen den Schuld- oder Strafausspruch die 15-monatige Frist gelten soll, im Falle der Berufung (einer Amtspartei) gegen die Einstellung des Strafverfahrens hingegen nicht. Würde man den Ausdruck "Straferkenntnis" in Paragraph 51, Absatz 7, VStG in der durch den VfGH durch sein E 6. November 2008, G 96, 87/08-15, bereinigten Fassung, so auslegen, dass damit nur Bescheide erfasst sind, mit denen ein Schuld- bzw. Strafausspruch erfolgt, so wäre der Verstoß gegen Artikel 13, MRK, der den VfGH zur teilweisen Aufhebung dieser Bestimmung veranlasste, daher insoweit nicht bereinigt, als es um Berufungen gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens geht; auch die durch den Ausspruch des VfGH bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG wäre insoweit weiterhin mit Verfassungswidrigkeit belastet. Nach Auffassung des VwGH ist eine solche Auslegung jedoch nicht zwingend geboten. Mit der geltenden Formulierung des Gesetzes sollte klargestellt werden, dass "§ 51 Absatz 7, VStG nur für Straferkenntnisse (und nicht für verfahrensrechtliche Bescheide) gilt" vergleiche die Erläuterungen zum Ausschussbericht 1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, 41). Jedoch unterscheidet sich ein Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 45, VStG ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, von bloßen verfahrensrechtlichen Bescheiden dadurch, dass damit über die Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. die Zulässigkeit seiner Verfolgung abschließend abgesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren beendet wird. Weil mit einem Bescheid über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht bloß über eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens oder danach auftretende verfahrensrechtliche Frage abgesprochen wird, sondern die Zulässigkeit der verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung bzw. die Berechtigung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes in negativem Sinne entschieden wird, kann dieser als ein Straferkenntnis angesehen werden.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090249.X02Im RIS seit
03.04.2009Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010