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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Einbindung in einen vom Betrieb vorgegebenen Arbeitsablauf, sei es auch nur durch Vorgabe des Rahmens, der die mehr oder weniger regelmäßige Anwesenheit während eines beträchtlichen Teiles der den Tänzerinnen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit bedingt und sie dadurch hindert, ihre Arbeitskraft anderweitig einer unbegrenzten Zahl von Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen, und die den Ablauf der Tätigkeiten während der Anwesenheit der Tänzerinnen wesentlich beeinflusst und damit die freie Gestaltungsmöglichkeit der Tänzerinnen mindert, spricht für die Annahme unselbständiger Erwerbstätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090099.X04Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009