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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, die Tatsache, dass die Tänzerinnen der "Peep-Show" auf Grund des vorgesehenen Betriebsablaufes jedenfalls zwingend auf der Bühne tanzen müssen, damit sie von potentiellen Kunden anhand ihrer Ziffer zu einem Soloauftritt bestellt werden können, wobei die Einnahme aus diesen Bühnenauftritten zur Gänze an das Unternehmen des Bf gehen, sei "üblich" und bilde keinen Hinweis auf die Arbeitnehmerähnlichkeit, trifft nicht zu, denn gerade dieser vorgegebene Arbeitsablauf engt den Gestaltungsspielraum der Ausländerinnen in besonderer Weise ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090099.X03Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009