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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Es liegt eine stille Autorität des Bf vor, wenn er durch die Bestimmung der Öffnungszeiten in Verbindung mit der Zahl der Tänzerinnen indirekt deren Anwesenheitszeiten innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten der Peep-Show steuert, auch wenn sich die Tänzerinnen der "Peep-Show" nur untereinander verpflichtet fühlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090099.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009