Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 7 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)Stammrechtssatz
Mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 wurde u.a. das in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobene Reformvorhaben einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen verfolgt. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden (vgl. die RV 500 BlgNR XIV. GP 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR XIV. GP 5567, 5584). Der Inhalt der vom Gesetzgeber - mit der ausdrücklichen Absicht der "grundsätzlichen" Abschaffung von Doppelbestrafungen der zuvor erwähnten Art - in § 95 Abs. 3 BDG 1979 getroffenen Anordnung ist jedenfalls eindeutig, weshalb etwa eine im Anschluss an eine strafgerichtliche Verurteilung aus rein generalpräventiven Gründen ausgesprochene Entlassung - anders, als dies in der Vorjudikatur zum Teil gesehen wurde - nicht dem Gesetz entspräche. Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Wahl der Strafart "Entlassung" (§ 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979) kommt in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht in Betracht, wenn es, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, keiner zusätzlichen Disziplinarstrafe oder nur der Wahl einer anderen Strafart (§ 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979) bedarf.Mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 wurde u.a. das in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobene Reformvorhaben einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen verfolgt. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden vergleiche die Regierungsvorlage 500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 5567, 5584). Der Inhalt der vom Gesetzgeber - mit der ausdrücklichen Absicht der "grundsätzlichen" Abschaffung von Doppelbestrafungen der zuvor erwähnten Art - in Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 getroffenen Anordnung ist jedenfalls eindeutig, weshalb etwa eine im Anschluss an eine strafgerichtliche Verurteilung aus rein generalpräventiven Gründen ausgesprochene Entlassung - anders, als dies in der Vorjudikatur zum Teil gesehen wurde - nicht dem Gesetz entspräche. Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Wahl der Strafart "Entlassung" (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) kommt in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nicht in Betracht, wenn es, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, keiner zusätzlichen Disziplinarstrafe oder nur der Wahl einer anderen Strafart (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X06Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009