Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1977;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 5 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)Stammrechtssatz
Über die im Erkenntnis näher dargestellte Betonung spezialpräventiver Gesichtspunkte in § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (und durch die nachfolgende Verweisung auf das StGB) geht § 95 Abs. 3 BDG 1979 für Fälle wie den vorliegenden, in denen sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, noch hinaus. Eine Disziplinarstrafe ist nach dieser Bestimmung "nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten". Diese ausdrückliche - und ebenfalls ausnahmslose - Anordnung des Gesetzgebers war ein Kernstück des mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 u.a. verfolgten, in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobenen Reformvorhabens einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden (vgl. die RV 500 BlgNR XIV. GP 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR XIV. GP 5567, 5584). Die diesem Zweck dienende Anordnung des Gesetzgebers in § 95 Abs. 3 BDG 1979 zielt - wie schon aus der nochmaligen Bedachtnahme auf die Möglichkeit des gänzlichen Fehlens eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe ("wenn und soweit") hervorgeht - nicht etwa nur auf Fälle, in denen ein spezialpräventives Bedürfnis nach Verhängung einer Disziplinarstrafe einem Absehen von der Verfolgung gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 entgegensteht. Sie bezieht sich auch auf Fälle, in denen sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes "erschöpft" und in denen daher, wie im vorliegenden Fall, ein disziplinärer Überhang gegeben ist, und führt in diesen Fällen - bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach zusätzlicher Verhängung einer Disziplinarstrafe - zu einem Schuldspruch ohne Strafe (vgl. in diesem Sinn auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), 95). § 95 Abs. 3 BDG 1979 kann dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, ausgeführt und in zahlreichen weiteren Erkenntnissen wiederholt hat - nicht "isoliert" als eine die Strafbemessung in diesen Fällen erschöpfend regelnde Vorschrift gesehen werden.Über die im Erkenntnis näher dargestellte Betonung spezialpräventiver Gesichtspunkte in Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 (und durch die nachfolgende Verweisung auf das StGB) geht Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 für Fälle wie den vorliegenden, in denen sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, noch hinaus. Eine Disziplinarstrafe ist nach dieser Bestimmung "nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten". Diese ausdrückliche - und ebenfalls ausnahmslose - Anordnung des Gesetzgebers war ein Kernstück des mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 u.a. verfolgten, in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobenen Reformvorhabens einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden vergleiche die Regierungsvorlage 500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 5567, 5584). Die diesem Zweck dienende Anordnung des Gesetzgebers in Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 zielt - wie schon aus der nochmaligen Bedachtnahme auf die Möglichkeit des gänzlichen Fehlens eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe ("wenn und soweit") hervorgeht - nicht etwa nur auf Fälle, in denen ein spezialpräventives Bedürfnis nach Verhängung einer Disziplinarstrafe einem Absehen von der Verfolgung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 entgegensteht. Sie bezieht sich auch auf Fälle, in denen sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes "erschöpft" und in denen daher, wie im vorliegenden Fall, ein disziplinärer Überhang gegeben ist, und führt in diesen Fällen - bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach zusätzlicher Verhängung einer Disziplinarstrafe - zu einem Schuldspruch ohne Strafe vergleiche in diesem Sinn auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), 95). Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 kann dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, ausgeführt und in zahlreichen weiteren Erkenntnissen wiederholt hat - nicht "isoliert" als eine die Strafbemessung in diesen Fällen erschöpfend regelnde Vorschrift gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X04Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009