RS Vwgh 2009/2/26 2008/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1977;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087 impl;
BDG 1979 §95 Abs1 impl;
BDG 1979 §95 Abs3 impl;
DP;
HDG 2002 §5 Abs1;
HDG 2002 §52;
HDG 2002 §6 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. HDG 2002 § 52 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014
  1. HDG 2002 § 6 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 5 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)

Stammrechtssatz

Über die im Erkenntnis näher dargestellte Betonung spezialpräventiver Gesichtspunkte in § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (und durch die nachfolgende Verweisung auf das StGB) geht § 95 Abs. 3 BDG 1979 für Fälle wie den vorliegenden, in denen sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, noch hinaus. Eine Disziplinarstrafe ist nach dieser Bestimmung "nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten". Diese ausdrückliche - und ebenfalls ausnahmslose - Anordnung des Gesetzgebers war ein Kernstück des mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 u.a. verfolgten, in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobenen Reformvorhabens einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden (vgl. die RV 500 BlgNR XIV. GP 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR XIV. GP 5567, 5584). Die diesem Zweck dienende Anordnung des Gesetzgebers in § 95 Abs. 3 BDG 1979 zielt - wie schon aus der nochmaligen Bedachtnahme auf die Möglichkeit des gänzlichen Fehlens eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe ("wenn und soweit") hervorgeht - nicht etwa nur auf Fälle, in denen ein spezialpräventives Bedürfnis nach Verhängung einer Disziplinarstrafe einem Absehen von der Verfolgung gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 entgegensteht. Sie bezieht sich auch auf Fälle, in denen sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes "erschöpft" und in denen daher, wie im vorliegenden Fall, ein disziplinärer Überhang gegeben ist, und führt in diesen Fällen - bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach zusätzlicher Verhängung einer Disziplinarstrafe - zu einem Schuldspruch ohne Strafe (vgl. in diesem Sinn auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), 95). § 95 Abs. 3 BDG 1979 kann dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, ausgeführt und in zahlreichen weiteren Erkenntnissen wiederholt hat - nicht "isoliert" als eine die Strafbemessung in diesen Fällen erschöpfend regelnde Vorschrift gesehen werden.Über die im Erkenntnis näher dargestellte Betonung spezialpräventiver Gesichtspunkte in Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 (und durch die nachfolgende Verweisung auf das StGB) geht Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 für Fälle wie den vorliegenden, in denen sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, noch hinaus. Eine Disziplinarstrafe ist nach dieser Bestimmung "nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten". Diese ausdrückliche - und ebenfalls ausnahmslose - Anordnung des Gesetzgebers war ein Kernstück des mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 u.a. verfolgten, in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobenen Reformvorhabens einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden vergleiche die Regierungsvorlage 500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 5567, 5584). Die diesem Zweck dienende Anordnung des Gesetzgebers in Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 zielt - wie schon aus der nochmaligen Bedachtnahme auf die Möglichkeit des gänzlichen Fehlens eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe ("wenn und soweit") hervorgeht - nicht etwa nur auf Fälle, in denen ein spezialpräventives Bedürfnis nach Verhängung einer Disziplinarstrafe einem Absehen von der Verfolgung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 entgegensteht. Sie bezieht sich auch auf Fälle, in denen sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes "erschöpft" und in denen daher, wie im vorliegenden Fall, ein disziplinärer Überhang gegeben ist, und führt in diesen Fällen - bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach zusätzlicher Verhängung einer Disziplinarstrafe - zu einem Schuldspruch ohne Strafe vergleiche in diesem Sinn auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), 95). Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 kann dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, ausgeführt und in zahlreichen weiteren Erkenntnissen wiederholt hat - nicht "isoliert" als eine die Strafbemessung in diesen Fällen erschöpfend regelnde Vorschrift gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X04

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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