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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0263, zur Beastimmung des 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO ausgeführt, dass die 50 m-Grenze als Kriterium für die Zuerkennung der Nachbarparteistellung an sich sachlich gerechtfertigt ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0263, zur Beastimmung des 31 Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO ausgeführt, dass die 50 m-Grenze als Kriterium für die Zuerkennung der Nachbarparteistellung an sich sachlich gerechtfertigt ist.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050064.X02Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010