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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 1 VStG abgesehen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte. Der Bf hätte aber bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belBeh, auf deren Durchführung er gemäß § 51e VStG ein Recht hatte, jedes (weitere) zweckdienliche Vorbringen - etwa zur Dartuung eines Mangels an Verschulden - erstatten können. Die belBeh hätte sich sodann damit auseinander setzen müssen, zumal der Bf die Ladung von Zeugen hätte beantragen und gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG an jede von der Berufungsbehörde vernommene Person Fragen stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können. Auch hätte die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist; sie hätte auch auf Aktenstücke nur insoweit Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung zulässigerweise verlesen worden wären (Hinweis E 19. Dezember 1996, 95/09/0231; E 22. Februar 2006, 2003/09/0093). Die belBeh hat somit entgegen § 51e VStG die Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen, bei deren Durchführung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dieser - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK - wesentliche Verfahrensmangel führt bereits gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG abgesehen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte. Der Bf hätte aber bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belBeh, auf deren Durchführung er gemäß Paragraph 51 e, VStG ein Recht hatte, jedes (weitere) zweckdienliche Vorbringen - etwa zur Dartuung eines Mangels an Verschulden - erstatten können. Die belBeh hätte sich sodann damit auseinander setzen müssen, zumal der Bf die Ladung von Zeugen hätte beantragen und gemäß Paragraph 51 g, Absatz 2 und 4 VStG an jede von der Berufungsbehörde vernommene Person Fragen stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können. Auch hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 i, VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist; sie hätte auch auf Aktenstücke nur insoweit Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung zulässigerweise verlesen worden wären (Hinweis E 19. Dezember 1996, 95/09/0231; E 22. Februar 2006, 2003/09/0093). Die belBeh hat somit entgegen Paragraph 51 e, VStG die Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen, bei deren Durchführung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dieser - im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK - wesentliche Verfahrensmangel führt bereits gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090367.X01Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011