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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1 idF 2004/I/136;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs 1 lit b AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für diese Arbeitnehmer entgegen § 18 legcit weder Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Entsendebewilligungen nicht beantragt wurden, weil solche nach § 18 Abs. 11 legcit in diesem Fall nicht hätten ausgestellt werden können, sondern darauf, dass die richtigerweise zu beantragen gewesenen Beschäftigungsbewilligungen iSd § 18 Abs. 1 AuslBG nicht beantragt worden waren. Eine von der Zollwache vorgenommene rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes ist für die Strafbehörden nicht bindend.Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für diese Arbeitnehmer entgegen Paragraph 18, legcit weder Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Entsendebewilligungen nicht beantragt wurden, weil solche nach Paragraph 18, Absatz 11, legcit in diesem Fall nicht hätten ausgestellt werden können, sondern darauf, dass die richtigerweise zu beantragen gewesenen Beschäftigungsbewilligungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG nicht beantragt worden waren. Eine von der Zollwache vorgenommene rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes ist für die Strafbehörden nicht bindend.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090363.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013