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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG wird der Berufungsbescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "1 Woche (bzw. 2 Monate bzw. 3 Monate), zumindest bis 19.9.2004" nicht gerecht. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG zu ungenau umschrieben. Bei der von der belBeh gewählten Formulierung ist insbesondere unklar, ob exakt 7 Tage bzw. 30 Tage oder 31 Tage oder bloß einen oder zwei Tage mehr oder weniger gemeint sind. Das gewinnt insbesondere hinsichtlich des Umstandes an Bedeutung, dass nach dem Inhalt der vorgelegten Akten das Lokal volle 2 bzw. 3 Monate vor der Kontrolle noch gar nicht eröffnet gewesen war. Es wäre daher Aufgabe der belBeh gewesen, anhand der - wenn auch ungenauen - Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Bf spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen.Den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird der Berufungsbescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "1 Woche (bzw. 2 Monate bzw. 3 Monate), zumindest bis 19.9.2004" nicht gerecht. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu ungenau umschrieben. Bei der von der belBeh gewählten Formulierung ist insbesondere unklar, ob exakt 7 Tage bzw. 30 Tage oder 31 Tage oder bloß einen oder zwei Tage mehr oder weniger gemeint sind. Das gewinnt insbesondere hinsichtlich des Umstandes an Bedeutung, dass nach dem Inhalt der vorgelegten Akten das Lokal volle 2 bzw. 3 Monate vor der Kontrolle noch gar nicht eröffnet gewesen war. Es wäre daher Aufgabe der belBeh gewesen, anhand der - wenn auch ungenauen - Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Bf spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090360.X02Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010